Alle Geräte und Fristen aus Anlage 2
| Nr. | Produkt | Nachprüffrist |
|---|---|---|
| 1.1 | Ton- und Sprachaudiometer (Bestimmung der Hörfähigkeit) | 1 Jahr |
| 1.2.1 | Medizinische Elektrothermometer | 2 Jahre |
| 1.2.2 | Thermometer mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 Jahre |
| 1.2.3 | Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 Jahr |
| 1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 Jahre |
| 1.4 | Augentonometer (Augeninnendruck) | 2 Jahre |
| 1.5 | Therapiedosimeter bei Bestrahlung von außen | 2 Jahre, mit Kontrollvorrichtung und halbjährlichen Kontrollmessungen 6 Jahre (1.5.1) |
| 1.6 | Diagnostikdosimeter, soweit nicht dem Mess- und Eichgesetz unterliegend | 5 Jahre |
| 1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten Belastung von Patienten | 2 Jahre |
Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung sind von Nummer 1.2 ausgenommen. Luftimpuls-Tonometer werden nach Nummer 3.1 nicht gegen ein nationales Normal, sondern gegen ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart verglichen.
Wann die Frist beginnt
Anders als bei der STK zählt nicht der Monat, sondern das Jahr. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem das Produkt in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 15 Absatz 5).
Beispiel: Ein Blutdruckmessgerät hatte seine MTK am 10. Februar 2026. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt am 31. Dezember 2026, die nächste MTK ist bis Ende 2028 fällig.
Unabhängig von der Frist ist sofort zu kontrollieren, wenn Anzeichen bestehen, dass das Gerät seine Fehlergrenzen nicht einhält, oder wenn seine Messeigenschaften durch einen Eingriff beeinflusst worden sein könnten. Ein Gerät, das die Fehlergrenzen nicht einhält, darf nicht betrieben werden (§ 4 Absatz 8).
Protokoll und Kennzeichen
- Protokoll mit Datum, Ergebnissen, ermittelten Messwerten, Messverfahren und sonstigen Beurteilungsergebnissen. Der Betreiber bewahrt es bis zur nächsten MTK auf (§ 15 Absatz 7).
- Kennzeichen am Gerät mit dem Jahr der nächsten MTK und der Behörde oder Person, die kontrolliert hat. Ein fehlendes oder falsches Kennzeichen ist nach § 19 Nummer 10 ordnungswidrig.
- Medizinproduktebuch für alle Anlage-2-Geräte, ausgenommen elektronische Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer (§ 13 Absatz 1).
MTK und elektrische Sicherheit
Die MTK beantwortet nur die Frage, ob ein Gerät richtig misst. Ob es elektrisch sicher ist, klärt die wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3, bei medizinischen elektrischen Geräten nach DIN EN 62353. Ein Ergometer am Netz braucht also beides: alle zwei Jahre die MTK und die elektrische Prüfung in der Frist aus der Gefährdungsbeurteilung.
Welche Praxisgeräte zusätzlich eine STK brauchen, steht in der Übersicht nach Gerät.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Blutdruckmessgerät zur MTK?
Alle zwei Jahre (Anlage 2 Nummer 1.3 MPBetreibV). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Gerät in Betrieb genommen oder zuletzt kontrolliert wurde. Eine MTK im Februar 2026 ist also bis spätestens Ende 2028 zu wiederholen.
Welche Geräte brauchen eine MTK?
Nur die Produkte aus Anlage 2 der MPBetreibV: Audiometer, medizinische Elektro- und Infrarotthermometer, nichtinvasive Blutdruckmessgeräte, Augentonometer, Therapie- und Diagnostikdosimeter und Tretkurbelergometer. Andere Geräte mit Messfunktion stehen nicht in Anlage 2.
Wer darf die MTK durchführen?
Die für das Messwesen zuständigen Behörden oder Personen und Betriebe, die die Voraussetzungen des § 5 MPBetreibV für das jeweilige Produkt erfüllen (§ 15 Absatz 6). Wer den Leitfaden der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu messtechnischen Kontrollen beachtet, für den wird eine ordnungsgemäße Durchführung vermutet (§ 15 Absatz 1).
Ersetzt die MTK die elektrische Prüfung?
Nein. Die MTK stellt fest, ob ein Gerät seine Fehlergrenzen einhält, also richtig misst. Ob es elektrisch sicher ist, prüft die wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3. Ein netzbetriebenes Blutdruckmessgerät oder Ergometer braucht deshalb beides.
Wo stand die MTK in der alten Verordnung?
In § 14 der MPBetreibV von 1998. Seit dem 20. Februar 2025 gilt die neue MPBetreibV, dort steht die messtechnische Kontrolle in § 15 und die Geräteliste in Anlage 2. Anlage 2 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 31. Oktober 2025 geändert.
Weiterlesen
- STK-Prüfung: Alle Geräte aus Anlage 1 MPBetreibV, Zwei-Jahres-Frist, AED-Regel.
- Prüfung nach DIN EN 62353: Prüfschritte und Grenzwerte für Medizingeräte.
- DGUV V3 in der Apotheke: Geräte, Fristen, Medikamentenkühlschrank, MTK fürs Blutdruckmessgerät.
- DGUV V3 Prüffristen: Tabellen 1A, 1B, 1C mit Rechenbeispiel zur Fehlerquote.
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:
- § 15 MPBetreibV: Messtechnische Kontrollen : Absätze 1 bis 7
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, zuletzt geändert am 31.10.2025 : Anlage 2 (BGBl. 2025 I Nr. 263), § 13 Medizinproduktebuch, § 19 Ordnungswidrigkeiten