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STK in der Zahnarztpraxis: welche Geräte?

In der Zahnarztpraxis steht viel Technik, aber nur wenige Geräte gehören in Anlage 1 der MPBetreibV. Die Liste unten trennt STK, MTK, Röntgenprüfung und DGUV-V3-Prüfung Gerät für Gerät.

Redaktion: keak-elektrotechnik.de, Elektro-Meisterbetrieb aus Rüsselsheim. Stand:

Welche Dentalgeräte brauchen eine STK, und wie oft?
In der Zahnarztpraxis brauchen nur die Geräte eine sicherheitstechnische Kontrolle, die in Anlage 1 der MPBetreibV stehen, vor allem HF-Chirurgie (Elektrotom) und Geräte, die Energie zur Koagulation oder Gewebezerstörung anwenden. Für sie ist die STK spätestens alle zwei Jahre fällig (§ 12). Behandlungseinheit ohne HF-Modul, Autoklav, Polymerisationslampe und Scaler brauchen keine STK, wohl aber die elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3.

Dentalgeräte: STK ja oder nein?

Zuordnung nach Anlage 1 und 2 MPBetreibV (Stand 31.10.2025)
GerätSTKGrundAußerdem
Elektrotom, HF-ChirurgiegerätjaAnlage 1 Nr. 1.3: Energie zur Koagulation oder GewebezerstörungDGUV V3 nach DIN EN 62353
Laser zur Koagulation oder GewebeabtragungjaAnlage 1 Nr. 1.3 erfasst „jegliche Energie“ zu diesem ZweckDGUV V3 nach DIN EN 62353
Behandlungseinheit mit integriertem HF-Modulfür das HF-Moduldas HF-Modul fällt unter Nr. 1.3, die übrige Einheit nichtDGUV V3 nach DIN EN 62353
Behandlungseinheit ohne HF-Modulneinnicht in Anlage 1DGUV V3 nach DIN EN 62353
Autoklav, Thermodesinfektorneinnicht in Anlage 1DGUV V3; Validierung der Aufbereitung nach § 8 MPBetreibV
Polymerisationslampe, Ultraschall-Scalerneinnicht in Anlage 1DGUV V3
Kompressor, Absauganlageneinkein Medizingerät mit PatientenkontaktDGUV V3 als ortsfeste Anlage
Röntgen (intraoral, OPG, DVT)neinStrahlenschutzrecht statt Anlage 1Sachverständigenprüfung mindestens alle 5 Jahre (§ 88 StrlSchV)
Nichtinvasives Blutdruckmessgerätneinnicht in Anlage 1MTK alle 2 Jahre (Anlage 2 Nr. 1.3)

Die Frist an einem Beispiel

Ein Elektrotom, das im Juni 2025 in Betrieb ging, muss bis spätestens 30. Juni 2027 kontrolliert sein. Die Frist endet immer mit Ablauf des Monats, zwei Jahre nach Inbetriebnahme oder letzter STK.

Wird ein Gerät stark beansprucht und ist deshalb früher mit Mängeln zu rechnen, muss die STK vorher stattfinden (§ 12 Absatz 1 Satz 3). Protokoll mit Messwerten und Prüfkennzeichen mit Monat der nächsten STK sind Pflicht; die Einzelheiten stehen auf der Seite STK-Prüfung.

Was die Zahnarztpraxis von der Arztpraxis unterscheidet

Der Gerätepark ist dichter und stärker fest installiert: Behandlungseinheiten hängen fest an der Anlage, Kompressor und Absauganlage laufen auf Drehstrom, dazu kommen Aufbereitung und Röntgen. Behandlungsräume sind medizinisch genutzte Bereiche nach DIN VDE 0100-710; für Anlagen dieser Gruppe nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von einem Jahr statt vier Jahren.

Was eine Zahnarztpraxis elektrisch insgesamt prüfen lassen muss und wie wir das organisieren, steht auf der Leistungsseite Elektroprüfung für Zahnarztpraxen.

Häufige Fragen

Wie oft ist die STK in der Zahnarztpraxis fällig?

Spätestens alle zwei Jahre, gerechnet bis zum Ende des Monats, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV). Das gilt nur für Geräte aus Anlage 1, in der Zahnarztpraxis vor allem HF-Chirurgie und Geräte zur Koagulation oder Gewebeabtragung.

Braucht die Behandlungseinheit eine STK?

Als Ganzes nicht, sie steht nicht in Anlage 1. Ist ein HF-Chirurgiemodul eingebaut, fällt dieses Modul unter Anlage 1 Nummer 1.3 und braucht die STK. Die elektrische Sicherheitsprüfung der gesamten Einheit nach DIN EN 62353 bleibt unabhängig davon Pflicht nach DGUV Vorschrift 3.

Braucht der Autoklav eine STK?

Nein. Autoklav und Thermodesinfektor stehen nicht in Anlage 1. Sie werden elektrisch nach DGUV Vorschrift 3 geprüft; die Validierung des Aufbereitungsprozesses ist eine eigene Pflicht nach § 8 MPBetreibV.

Wie oft muss das Röntgengerät geprüft werden?

Röntgeneinrichtungen prüft ein behördlich bestimmter Sachverständiger mindestens alle fünf Jahre (§ 88 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung). Das ist keine STK. Die elektrische Anlage, an der das Röntgengerät hängt, gehört zur DGUV-V3-Prüfung der Praxis.

Was muss die Zahnarztpraxis dokumentieren?

Ein Bestandsverzeichnis aller aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte (§ 14 MPBetreibV) und ein Medizinproduktebuch für die Geräte aus Anlage 1 und 2 (§ 13), mit Fristen, Datum und Ergebnis jeder STK und MTK.

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Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:

  1. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, zuletzt geändert am 31.10.2025 : §§ 8, 12, 13, 14, Anlagen 1 und 2
  2. § 88 Strahlenschutzverordnung: Prüfung von Röntgeneinrichtungen : Absatz 4 Nummer 1
  3. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3), Fassung vom 1. Januar 1997 : § 5

Geräteliste schicken, Prüfpflichten sortiert bekommen

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