Dentalgeräte: STK ja oder nein?
| Gerät | STK | Grund | Außerdem |
|---|---|---|---|
| Elektrotom, HF-Chirurgiegerät | ja | Anlage 1 Nr. 1.3: Energie zur Koagulation oder Gewebezerstörung | DGUV V3 nach DIN EN 62353 |
| Laser zur Koagulation oder Gewebeabtragung | ja | Anlage 1 Nr. 1.3 erfasst „jegliche Energie“ zu diesem Zweck | DGUV V3 nach DIN EN 62353 |
| Behandlungseinheit mit integriertem HF-Modul | für das HF-Modul | das HF-Modul fällt unter Nr. 1.3, die übrige Einheit nicht | DGUV V3 nach DIN EN 62353 |
| Behandlungseinheit ohne HF-Modul | nein | nicht in Anlage 1 | DGUV V3 nach DIN EN 62353 |
| Autoklav, Thermodesinfektor | nein | nicht in Anlage 1 | DGUV V3; Validierung der Aufbereitung nach § 8 MPBetreibV |
| Polymerisationslampe, Ultraschall-Scaler | nein | nicht in Anlage 1 | DGUV V3 |
| Kompressor, Absauganlage | nein | kein Medizingerät mit Patientenkontakt | DGUV V3 als ortsfeste Anlage |
| Röntgen (intraoral, OPG, DVT) | nein | Strahlenschutzrecht statt Anlage 1 | Sachverständigenprüfung mindestens alle 5 Jahre (§ 88 StrlSchV) |
| Nichtinvasives Blutdruckmessgerät | nein | nicht in Anlage 1 | MTK alle 2 Jahre (Anlage 2 Nr. 1.3) |
Die Frist an einem Beispiel
Ein Elektrotom, das im Juni 2025 in Betrieb ging, muss bis spätestens 30. Juni 2027 kontrolliert sein. Die Frist endet immer mit Ablauf des Monats, zwei Jahre nach Inbetriebnahme oder letzter STK.
Wird ein Gerät stark beansprucht und ist deshalb früher mit Mängeln zu rechnen, muss die STK vorher stattfinden (§ 12 Absatz 1 Satz 3). Protokoll mit Messwerten und Prüfkennzeichen mit Monat der nächsten STK sind Pflicht; die Einzelheiten stehen auf der Seite STK-Prüfung.
Was die Zahnarztpraxis von der Arztpraxis unterscheidet
Der Gerätepark ist dichter und stärker fest installiert: Behandlungseinheiten hängen fest an der Anlage, Kompressor und Absauganlage laufen auf Drehstrom, dazu kommen Aufbereitung und Röntgen. Behandlungsräume sind medizinisch genutzte Bereiche nach DIN VDE 0100-710; für Anlagen dieser Gruppe nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von einem Jahr statt vier Jahren.
Was eine Zahnarztpraxis elektrisch insgesamt prüfen lassen muss und wie wir das organisieren, steht auf der Leistungsseite Elektroprüfung für Zahnarztpraxen.
Häufige Fragen
Wie oft ist die STK in der Zahnarztpraxis fällig?
Spätestens alle zwei Jahre, gerechnet bis zum Ende des Monats, in dem das Gerät in Betrieb ging oder zuletzt kontrolliert wurde (§ 12 Absatz 1 MPBetreibV). Das gilt nur für Geräte aus Anlage 1, in der Zahnarztpraxis vor allem HF-Chirurgie und Geräte zur Koagulation oder Gewebeabtragung.
Braucht die Behandlungseinheit eine STK?
Als Ganzes nicht, sie steht nicht in Anlage 1. Ist ein HF-Chirurgiemodul eingebaut, fällt dieses Modul unter Anlage 1 Nummer 1.3 und braucht die STK. Die elektrische Sicherheitsprüfung der gesamten Einheit nach DIN EN 62353 bleibt unabhängig davon Pflicht nach DGUV Vorschrift 3.
Braucht der Autoklav eine STK?
Nein. Autoklav und Thermodesinfektor stehen nicht in Anlage 1. Sie werden elektrisch nach DGUV Vorschrift 3 geprüft; die Validierung des Aufbereitungsprozesses ist eine eigene Pflicht nach § 8 MPBetreibV.
Wie oft muss das Röntgengerät geprüft werden?
Röntgeneinrichtungen prüft ein behördlich bestimmter Sachverständiger mindestens alle fünf Jahre (§ 88 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung). Das ist keine STK. Die elektrische Anlage, an der das Röntgengerät hängt, gehört zur DGUV-V3-Prüfung der Praxis.
Was muss die Zahnarztpraxis dokumentieren?
Ein Bestandsverzeichnis aller aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte (§ 14 MPBetreibV) und ein Medizinproduktebuch für die Geräte aus Anlage 1 und 2 (§ 13), mit Fristen, Datum und Ergebnis jeder STK und MTK.
Weiterlesen
- STK-Prüfung: Alle Geräte aus Anlage 1 MPBetreibV, Zwei-Jahres-Frist, AED-Regel.
- MTK-Prüfung: Messgeräte aus Anlage 2 und ihre Nachprüffristen.
- Prüfung nach DIN EN 62353: Prüfschritte und Grenzwerte für Medizingeräte.
- DGUV V3 Prüffristen: Tabellen 1A, 1B, 1C mit Rechenbeispiel zur Fehlerquote.
Quellen
Alle Angaben auf dieser Seite haben wir am gegen diese Originaltexte geprüft:
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14.02.2025, zuletzt geändert am 31.10.2025 : §§ 8, 12, 13, 14, Anlagen 1 und 2
- § 88 Strahlenschutzverordnung: Prüfung von Röntgeneinrichtungen : Absatz 4 Nummer 1
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (bisher BGV A3), Fassung vom 1. Januar 1997 : § 5